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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 71Schiedsgericht

Siebter Teil Verfahrensvorschriften

In forceOfficial text

Die Satzung kann die Schaffung eines Schiedsgerichts vorsehen, das bei Streitigkeiten über Verbandsangelegenheiten, insbesondere über Beitragsangelegenheiten, auf schriftlichen Antrag der Parteien entscheidet. Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht finden die Verfahrensvorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend Anwendung.