WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 70Geltung von Landesrecht
Siebter Teil Verfahrensvorschriften
Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als ein Land, gilt für die Rechtsverhältnisse des Verbands das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat.