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WpIG · Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

WpIG Art. 55Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Abschnitt 3 Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

In forceOfficial text

Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über 1.

ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,

2.

die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und

3.

den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.