WpIG · Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
WpIG чл. 55Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
Abschnitt 3 Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über 1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
3.
den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.