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WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG Art. 45Mitteilungen an die Bundesanstalt

Abschnitt 6 Verfahren

In forceOfficial text

Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen.