WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG ст. 45Mitteilungen an die Bundesanstalt
Abschnitt 6 Verfahren
Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen.