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WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

WindSeeG Art. 32Sicherheit

Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte

In forceOfficial text

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.