WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
WindSeeG Art. 32Sicherheit
Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.