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WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

WindSeeG Art. 13Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen

In forceOfficial text

Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.