WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
WindSeeG ст. 13Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Abschnitt 2 Zentrale Voruntersuchung von Flächen
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.