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DE · VerifZusAusfG

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

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Contents

  1. Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 2 Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen
  4. Art. 3 Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen
  5. Art. 4 Außergewöhnliche Umstände
  6. Art. 5 Identifizierung der Inspektoren
  7. Zweiter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
  8. Art. 6 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
  9. Art. 7 Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen
  10. Art. 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage
  11. Art. 9 Ad-hoc-Inspektion
  12. Art. 10 Routineinspektion
  13. Art. 11 Sonderinspektion
  14. Art. 12 Inspektionstätigkeiten
  15. Art. 13 Durchführung der Inspektionstätigkeiten
  16. Dritter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
  17. Art. 14 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
  18. Art. 15 Erteilung von Informationen
  19. Art. 16 Empfänger und Zeitpunkt der Informationen
  20. Art. 17 Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke
  21. Art. 18 Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
  22. Art. 19 Beschränkung des Zugangs
  23. Vierter Abschnitt Finanzielle Regelungen
  24. Art. 20 Kosten
  25. Art. 21 Anspruch auf Schadensersatz
  26. Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
  27. Art. 22 Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung
  28. Art. 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten