DE · VerifZusAusfG
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998
Inhoud
- Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen
- Art. 3 Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen
- Art. 4 Außergewöhnliche Umstände
- Art. 5 Identifizierung der Inspektoren
- Zweiter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
- Art. 6 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
- Art. 7 Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen
- Art. 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage
- Art. 9 Ad-hoc-Inspektion
- Art. 10 Routineinspektion
- Art. 11 Sonderinspektion
- Art. 12 Inspektionstätigkeiten
- Art. 13 Durchführung der Inspektionstätigkeiten
- Dritter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
- Art. 14 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
- Art. 15 Erteilung von Informationen
- Art. 16 Empfänger und Zeitpunkt der Informationen
- Art. 17 Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke
- Art. 18 Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
- Art. 19 Beschränkung des Zugangs
- Vierter Abschnitt Finanzielle Regelungen
- Art. 20 Kosten
- Art. 21 Anspruch auf Schadensersatz
- Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
- Art. 22 Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung
- Art. 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten