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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 72Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

In forceOfficial text

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.