StPO ст. 72Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.