StPO Art. 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Sechster Abschnitt Zeugen
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.