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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 61Recht zur Eidesverweigerung

Sechster Abschnitt Zeugen

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Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.