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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

Sechster Abschnitt Zeugen

In forceOfficial text

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.