StPO ст. 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
Sechster Abschnitt Zeugen
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.