StPO Art. 486Gemeinsame Dateisysteme
Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung
Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.