Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 485Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung

In forceOfficial text

Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.