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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 3Begriff des Zusammenhanges

Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

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Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.