StPO ст. 3Begriff des Zusammenhanges
Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.