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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 289Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

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Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.