StPO ст. 289Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.