StPO Art. 286Vertretung von Abwesenden
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.