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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 285Beweissicherungszweck

Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

In forceOfficial text

(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.