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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 28Rechtsmittel

Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

In forceOfficial text

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.