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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 175Anordnung der Anklageerhebung

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

In forceOfficial text

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.