StPO ст. 175Anordnung der Anklageerhebung
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.