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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 135Sofortige Vernehmung

Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten

In forceOfficial text

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.