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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 134Vorführung

Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten

In forceOfficial text

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.