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StPO · Strafprozeßordnung

StPO Art. 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

In forceOfficial text

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.