StPO ст. 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.