Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 339Rechtsbeugung

Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

In forceOfficial text

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.