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StGB · Strafgesetzbuch

StGB ст. 339Rechtsbeugung

Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

ДействуетОфициальный текст

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.