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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 337Schiedsrichtervergütung

Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt

In forceOfficial text

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.