StGB Art. 336Unterlassen der Diensthandlung
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.