StGB Art. 226aVerstümmelung weiblicher Genitalien
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.