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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 227Körperverletzung mit Todesfolge

Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

In forceOfficial text

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.