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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 65aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

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Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.