StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG ст. 65aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.