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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 65Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

In forceOfficial text

Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.