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SprAuG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

SprAuG Art. 39Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

In forceOfficial text

Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.