SprAuG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
SprAuG Art. 30Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
Zweiter Abschnitt Mitwirkungsrechte
Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten: 1.
Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
2.
Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.