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SprAuG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

SprAuG Art. 30Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Zweiter Abschnitt Mitwirkungsrechte

In forceOfficial text

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten: 1.

Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;

2.

Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.