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SprAuG · Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

SprAuG ст. 30Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

Zweiter Abschnitt Mitwirkungsrechte

ДействуетОфициальный текст

Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten: 1.

Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;

2.

Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.