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SpielV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

SpielV Art. 10d

III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

In forceOfficial text

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt: 1.

für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,

2.

für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.