SpielV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
SpielV ст. 10d
III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt: 1.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,
2.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.