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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 126

Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

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Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.