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SGG · Sozialgerichtsgesetz

SGG Art. 127

Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse

In forceOfficial text

Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.