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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG Art. 126Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen

Unterabschnitt 1 Einhaltung der Ordnung an Bord

In forceOfficial text

Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.